AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Kultur Ruhr GmbH

I. Geltungsbereich


Die Kultur Ruhr GmbH ist Veranstalterin der jährlich stattfindenden Ruhrtriennale. Für den Erwerb von Eintrittskarten für die Ruhrtriennale, für die Rechte daraus und die im Rahmen der Ruhrtriennale stattfindenden Veranstaltungen gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 


II. Eintrittspreise


1.
Gültig sind jeweils die im Veranstaltungsprogramm der Ruhrtriennale abgedruckten Eintrittspreise. In den angegebenen Preisen sind sämtliche Gebühren enthalten.

An der Tages-/ Abendkasse, die in der Regel eine Stunde vor Beginn der Veranstaltung öffnet, kommen noch vorhandene Eintrittskarten zum Verkauf.


2.
Auf alle verfügbaren Karten werden reduzierte Eintrittspreise für Schüler, Studenten (bis zum 26. Lebensjahr), Bundesfreiwilligendienstleistende, Auszubildende und Erwerbslose gewährt, soweit nicht anders vermerkt.

Die Berechtigung im Sinne des Satzes 1 ist beim Erwerb der Eintrittskarten und beim Besuch der Veranstaltung durch Vorlage der entsprechenden Originaldokumente nachzuweisen. Kann die Berechtigung bei Besuch der Veranstaltung nicht nachgewiesen werden, ist die Differenz zum regulären Eintrittspreis nachzuentrichten.

 


III. Kartenerwerb


1.

Die an der Tages-/ Abendkasse oder bei einer Vorverkaufsstelle erworbenen Eintrittskarten sind unverzüglich im Hinblick auf gewünschte Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung, Veranstaltungsort und Platzkategorie zu überprüfen. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.

2.
Per Post übersandte Eintrittskarten sind ebenfalls unverzüglich nach Erhalt auf gewünschte Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung, Veranstaltungsort und Platzkategorie zu überprüfen. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamationsobliegenheit ist der Poststempel, der Fax-Sendebericht bzw. das Übertragungsprotokoll der Email. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.

3.

BeiNutzung des Ticketdirect-Verfahrens erfolgt direkt beim Kunden ein Ausdruck der dem Kunden elektronisch übermittelten Eintrittskarte. Der Kunde darf von bestellten Eintrittskarten zum Zwecke der bestimmungsgemäßen Verwendung ein Druckexemplar anfertigen; er ist nicht berechtigt, mehrere Ausdrucke herzustellen oder die ausgedruckte Eintrittskarte – in welcher Form auch immer –zu vervielfältigen, um die Vervielfältigungsstücke zu verkaufen oder um sich selbst oder Dritten unberechtigten Zutritt zu Veranstaltungen zu verschaffen. Der Kunde muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um eine Vervielfältigung von Eintrittskarten durch Dritte auszuschließen. Die Veranstalterin behält sich das Recht vor, von dem Kunden, dessen Eintrittskarte aufgrund seines Verschuldens unberechtigt vervielfältigt wurde, den Ersatz jedweder Schäden aus der Vervielfältigung zu verlangen. Der einmalig verwertbare Code auf der Ticketdirect-Eintrittskarte wird am Veranstaltungsort elektronisch durch entsprechende Code-Scanner entwertet. Eintrittskarten mit einem bereits entwerteten oder unleserlichen Code berechtigen nicht zum Zutritt zur Veranstaltung. Die Veranstalterin haftet dem Kunden nicht für Schäden aus der unbefugten Vervielfältigung oder dem Missbrauch einer Ticketdirect-Eintrittskarte, es sei denn, dass die Veranstalterin den Schaden zumindest grob fahrlässig verursacht hat.Im Übrigen gelten die sonstigen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen über Eintrittskarten.

4.

Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden gemäß § 312b Abs. 3 BGB keine Anwendung.

 

IV. Weitergabe von Eintrittskarten


1.
Eintrittskarten werden ausschließlich zur privaten Nutzung verkauft. Es ist insbesondere untersagt,
a) die Eintrittskarten in Internetauktionen anzubieten;
b) die Eintrittskarten gewerblich zu veräußern;
c) im Rahmen einer nichtgewerblichen Weitergabe die Eintrittskarten zu einem höheren Preis als dem, der auf der Eintrittskarte angegeben ist, zu veräußern;
d) die Eintrittskarten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Veranstalterin zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder als Teil eines nicht genehmigten Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben oder zu verwenden.


2.
Wird eine Eintrittskarte für die vorgenannten unzulässigen Zwecke verwendet, verliert sie ihre Gültigkeit. Die Veranstalterin ist in diesem Fall berechtigt, die Eintrittskarte zu sperren und dem Inhaber der Eintrittskarte entschädigungslos und ohne Erstattung den Einlass zu der Veranstaltung zu verweigern.


3.
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Die Veranstalterin behält sich zudem vor, Personen, die gegen die vorgenannten Untersagungen verstoßen, in Zukunft von dem Erwerb von Eintrittskarten auszuschließen.


4.
Die Veranstalterin haftet gegenüber den Besuchern nicht für Leistungen und Preise von Reiseveranstaltern bzw. anderen Kartenanbietern.

V. Rückgabe von Eintrittskarten


1.
Rückgabe und Umtausch von Eintrittskarten sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dem Kunden abhanden gekommene oder zerstörte Eintrittskarten werden nicht ersetzt oder erstattet; dies gilt auch bei Verlust von Eintrittskarten auf dem Versandweg.


2.
Besetzungs- und Programmänderungen bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zur Rückgabe der Eintrittskarten. Bei Absage einer Veranstaltung oder Abbruch vor der Pause bzw. vor Ablauf der Hälfte der Veranstaltungsdauer wird der Kartenpreis abzüglich System- und Vorverkaufsgebühr erstattet. Die Erstattung erfolgt in der Regel durch Überweisung, wenn innerhalb von 6 Wochen nach der geplanten Veranstaltung die Eintrittskarten unter Angabe der Bankverbindung an die Veranstalterin übersandt werden. Die Rücknahme der Karten wegen einer Terminverlegung ist nur bis zum Tage vor dem endgültigen Veranstaltungstermin möglich. Die Erstattungsregelung gilt nicht, wenn eine Open Air-Veranstaltung in einen Saal verlegt werden muss, wenn es zu Sichtbehinderungen kommt, wenn eine Veranstaltung aufgrund von höherer Gewalt, Streik, Erkrankung oder vergleichbaren Ereignissen ausfällt oder abgebrochen wird, sofern die Veranstalterin dies nicht zu vertreten hat.

VI. Gutscheine


Gutscheine der Veranstalterin können bei den autorisierten Vorverkaufsstellen gegen Eintrittskarten für alle Veranstaltungen eingelöst werden, soweit noch Karten für die jeweilige Veranstaltung verfügbar sind. Der Gutschein muss im Original vorliegen. Gutscheine können nur direkt bei einer Bestellung verrechnet werden. Eine nachträgliche Berechnung ist nicht möglich. Sollte der Wert des Gutscheins für eine Bestellung nicht ausreichen, wird der Restwert in Rechnung gestellt.
Gutscheine können nicht bar ausgezahlt werden. Die Auszahlung von Restbeträgen ist nicht möglich. Der Restbetrag wird auf einen neuen Gutschein übertragen.

VII. Veranstaltungsablauf

1.
Um einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleisten zu können, ist der Kunde verpflichtet, vor deren Beginn den ihm aufgrund der Eintrittskarte zustehenden Platz einzunehmen und Signalfunktionen an Mobiltelefonen und anderen elektronischen Geräten auszuschalten. Nach der festgelegten Anfangszeit einer Veranstaltung kommende Besucher haben kein Anrecht mehr auf den erworbenen Platz. Sie können zudem nur Einlass finden, wenn dadurch die Veranstaltung nicht gestört wird. Es besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises.

2.

Die Veranstalterin übt in ihren Spielstätten das Hausrecht aus. Sie ist berechtigt, Hausverweise bzw. -verbote auszusprechen oder andere geeignete Maßnahmen im Rahmen des Hausrechts zu ergreifen. Insbesondere können Besucher aus Veranstaltungen verwiesen werden, wenn sie diese stören, andere Besucher belästigen oder in sonstiger und erheblicher Weise gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen haben. Der Zutritt kann verweigert werden, wenn die begründete Vermutung besteht, dass der Besucher die Veranstaltung stören oder andere Besucher belästigen wird.

VIII. Ton-, Foto- und Filmaufnahmen

1.
Aus urheber- und leistungsschutzrechtlichen Gründen sind jegliche Ton-, Foto- und Filmaufnahmen, auch für den privaten Gebrauch, strikt untersagt. Zuwiderhandlungen sind nach dem Urheberrechtsgesetz strafbar und können Schadensersatzansprüche auslösen.

2.

Bei Zuwiderhandlungen ist das Einlasspersonal berechtigt, Aufzeichnungsgeräte sowie Kameras einzuziehen und bis zum Schluss der Aufführung einzubehalten. Aufzeichnungsgeräte, auf denen Teile der Aufführung festgehalten sind, werden dem Besuchererst dann wieder ausgehändigt, wenn dieser der vorherigen Löschung der Aufzeichnungen zugestimmt hat.

3.
Mit dem Kauf einer Eintrittskarte und dem Eintritt in die Veranstaltungsräume erklärt sich der Besucher für alle Medien unwiderruflich einverstanden mit der unentgeltlichen Verwendung seines Bildes und seiner Stimme für Bild- und Tonaufzeichnungen (z.B. Fotografien, Fernsehaufzeichnungen und -übertragungen), die von der Veranstalterin oder deren Beauftragten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden. Die Einwilligung erstreckt sich auf die Vervielfältigung und Benutzung des Bildes und der Stimme in üblicher und angemessener Weise.

IX. Haftungsbeschränkungen


1.

Die Veranstalterin, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

2.

Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung der Veranstalterin für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt.

X. Speicherung von Daten


Die Veranstalterin ist berechtigt, die ihr durch die Reservierung bzw. den Verkauf von Eintrittskarten bekannt gegebenen personenbezogenen Daten zu speichern und für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck zu verwenden. Diese Daten werden nicht an Dritte weiter gegeben.

XI. Schlussbestimmungen


Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand für alle Ansprüche zwischen der Veranstalterin und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gelsenkirchen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 


Stand 28. März 2012